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   BPatG, 05.02.2004 - 23 W (pat) 301/02   

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BPatG, 05.02.2004 - 23 W (pat) 301/02 (https://dejure.org/2004,40312)
BPatG, Entscheidung vom 05.02.2004 - 23 W (pat) 301/02 (https://dejure.org/2004,40312)
BPatG, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 23 W (pat) 301/02 (https://dejure.org/2004,40312)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

    Auszug aus BPatG, 05.02.2004 - 23 W (pat) 301/02
    Nach den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen von Patentansprüchen sind sowohl für die Prüfung der Patentfähigkeit als auch für die Bestimmung des Schutzbereichs Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR 2001, 232 Leitsatz, 233 re Sp - "Brieflocher" mwNachw).
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 05.02.2004 - 23 W (pat) 301/02
    Zulässigkeit des Einspruchs Der Einspruch ist insofern zulässig, als mit ihm innerhalb der Einspruchsfrist der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht worden ist und zur Substantiierung dieses Einspruchsgrundes anhand des Standes der Technik nach den vorgenannten Druckschriften E1 und E8 zur gesamten patentierten Lehre - d.h. zu sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 - die Tatsachen im einzelnen angegeben worden sind, aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li Sp, Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte PatG 6. Aufl § 59 Rdn 64 bis 69 mwNachw).
  • BPatG, 17.10.2002 - 17 W (pat) 1/02

    Internet in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des

    Auszug aus BPatG, 05.02.2004 - 23 W (pat) 301/02
    Von den eingangs weiter genannten Entgegenhaltungen haben die Druckschriften E3 und E4 außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei nicht um normale Druckschriften, sondern um Internetauszüge handelt, bei denen der Zeitpunkt der Veröffentlichung - auch anhand der Copyright-Angaben - nicht verifizierbar ist (vgl hierzu BPatG GRUR 2003, 323, Leitsatz - "Computernetzwerk-Information").
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